Familienrecht Türkei | IPR - Rechtsanwalt | Avukat TŰTŰNCŰ

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LEISTUNGEN

hier am Beispiel der TÜRKEI
FAMILIENRECHT MIT AUSLANDSBEZUG

Ausländische Staatsangehörige mit Aufenthalt in Deutschland können vor deutschen Gerichten die Scheidung ihrer Ehe beantragen. Dies dürfte mittlerweile bekannt sein. Jedoch muss in Scheidungsverfahren mit Auslandsbezug stets das Internationale Privatrecht (multi- und bilaterale Abkommen, EU-Verordnungen, nationales IPR), zu welchem als Spezialgebiet das Internationale Familienrecht gehört, herangezogen und beachtet werden. Im Internationalen Familienrecht gibt es vor allem im EU-Raum Bemühungen um Vereinfachungen und Vereinheitlichung des anzuwenden Rechts, welche jedoch nicht zur Gänze abgeschlossen sind. Daher sollte in Scheidungsverfahren mit Auslandsbezug stets ein Anwalt konsultiert werden, welcher sich in dieser speziellen Rechtsmaterie auskennt.

DEUTSCHES RECHT -
- INTERNATIONALES PRIVATRECHT -
TÜRKISCHES RECHT -


Die folgenden Hinweise können nicht einfacher machen, was schwierige Rechtsfragen aufwirft. Sie sollen durch "langatmige" und textlastige Erklärungen Verständnis dafür wecken, dass man für die Lösung konkreter Probleme in aller Regel fachkundigen Rat benötigt.
Welches nationale Recht für ein bestimmtes Verfahren anzuwenden ist muss stets einzeln nach jeweiligem Rechtsgebiet betrachtet werden. D.h. Scheidungsrecht betrifft eben nur die Scheidung an sich, nicht etwa zugleich auch Unterhalts- oder Güterrecht. So kann zwar in vielen Fällen für die Scheidung gegenwärtig deutsches Recht angewendet werden, für das Güterrecht aber wiederum nur türkisches Recht, oder gar beides, also teilweise deutsches und türkisches Recht (sog. Güterstatutsspaltung). Das türkische Familienrecht wird daher vor allem noch im Güterrecht weiterhin in Deutschland angewandt werden müssen. Entsprechende Kenntnisse sind eine Notwendigkeit.



WELCHES SCHEIDUNGSRECHT IST ANZUWENDEN?



Vereinfacht ausgedrückt werden Scheidungen in Deutschland mit Türkeibezug ab dem 21.06.2012 nunmehr praktisch generell nach deutschem Recht durchgeführt, solange die Eheleute keine anderweitige Rechtswahl getroffen haben.

Voraussetzungen eines Scheidungsantrages nach deutschem Recht:

  1. Gescheitertsein der Ehe

  2. Getrenntleben der Ehegatten von zumindest einem Jahr
  3. Scheidungsantrag mindestens eines Ehegatten

Vor Ablauf des verlangten Getrenntlebens von mindestens einem Jahr ist ein Scheidungsantrag nur zulässig, wenn die Fortsetzung der Ehe für den scheidungswilligen eine unzumutbare Härte bedeuten würde (z.B. wiederholte Gewalttätigkeiten).

Hinweis: Im Unterschied zum türkischen Scheidungsrecht gibt es nach deutschem Scheidungsrecht kein Widerspruchrecht des „beklagten“ Ehegatten, wenn das Verschulden des „scheidungswilligen“ Ehegatten für das Scheitern der Ehe überwiegt.

WELCHES GÜTERRECHT IST ANZUWENDEN?



Die güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten beurteilen sich - mangels Rechtswahl -nach dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung (unwandelbare Anknüpfung). Wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung türkische Staatsangehörige waren, so ist türkisches Güterrecht anzuwenden. Der gesetzliche Güterstand nach türkischem Recht ist die Errungenschaftsbeteiligung. Nur falls zum Zeitpunkt keine gemeinsame Staatsangehörigkeit bestand, ist ersatzweise das Recht des Staates anzuwenden, in welchem der gemeinsame Aufenthalt besteht. Der gesetzliche Güterstand nach deutschem Recht ist die Zugewinngemeinschaft.
Die türkischen Ehegatten können jedoch durch eine Rechtswahl vereinbaren, dass für sie das deutsche Güterrecht anzuwenden ist. Stets wirkt die Rechtswahl jedoch nur in die Zukunft.
Komplizierter wird es, wenn einer der Ehegatten Immobilien in Deutschland oder der Türkei besitzt. Denn für Immobilien, die in die Vermögensauseindersetzung hineinbezogen werden, gilt das Belegenheitsprinzip: Die Immobilien werden gemäß türkischem IPR nach dem Güterrecht des Staates beurteilt, in welchem es belegen ist. Eine Rechtswahl ist in diesem Punkt in Bezug auf Immobilien in der Türkei nicht möglich. In solchen Fällen kommt es dann zu einer Güterstatutsspaltung.
Beispiel für eine Güterstatutsspaltung:
Beide Ehegatten sind zum Zeitpunkt der Eheschließung türkischer Staatsangehörigkeit. Der Ehemann hat eine Eigentumswohnung in Deutschland und verfügt daneben noch über diverse Bankguthaben. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung über das Bankguthaben ist türkisches Güterrecht maßgebend. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung über die Eigentumswohnung in Deutschland ist das deutsche Güterrecht maßgebend.
Zu beachten ist noch, dass die Güterstatutsspaltung insbesondere Auswirkungen für vor dem 01.01.2002 erworbene Vermögen hat (bis dahin galt nach türkischem Güterrecht nämlich die Gütertrennung).

Kann vor deutschen Gerichten in einem Scheidungsverfahren materieller und immaterieller Schadenersatz nach türkischem Recht verlangt werden?
Nein. Nach türkischem Scheidungsrecht kann zwar der Ehegatte, der an der Scheidung nicht oder weniger schuldig ist, angemessenen materiellen und bei Persönlichkeitsverletzungen immateriellen Schadensersatz verlangen. Ist jedoch für die Scheidung deutsches Recht anzuwenden, dann kommen solche Ansprüche nicht (mehr) in Betracht. Solche Ansprüche können praktisch nunmehr nur noch dann in Betracht kommen, falls die Ehegatten durch eine Rechtswahl sich für das türkische Scheidungsrecht entschieden haben, was aber in der Praxis selten der Fall ist.



EHEGATTENUNTERHALT VOR DEUTSCHEN GERICHTEN


1. Trennungsunterhalt (Unterhalt ab Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung)
2. Nachehelichen Unterhalt (Unterhalt ab rechtskräftiger Scheidung)

Für den Trennungsunterhalt war und ist unproblematisch das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUÜ) von 1973).


Eine Änderung ist jedoch für den nachehelichen Unterhalt eingetreten: Das anzuwendende Recht für den nachehelichen Unterhalt bestimmt sich für Verfahren mit Türkeibezug nach dem jeweiligen Scheidungsrecht. Wurden die türkischen Eheleute nach türkischem Recht geschieden, so bestimmte sich der nacheheliche Unterhalt ebenfalls nach türkischem Recht. Da nun aufgrund des neuen Scheidungs-IPR der EU (Rom-III-VO) für in Deutschland beantragte Scheidungen generell deutsches Scheidungsrecht anzuwenden sein dürfte (s.o.), ist nun ebenfalls der nachehelichen Unterhalt nach deutschem Recht zu entscheiden. Dies gilt zumindest für nachehelichen Unterhalt zwischen türkischen Ehegatten, die nach dem 21.06.2012 einen Scheidungsantrag gestellt haben.

Im Ergebnis ist also bei türkischen Ehegatten für alle Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Der ordnungshalber soll hierbei die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 (EuUntVO) und das Haager Protokoll vom 23.11.2007 Erwähnung finden, welche neue Regelungen in Bezug auf das anzuwendende Recht im EU-Raum gebracht haben. Hiernach gilt das Recht des Staates, in dem die berechtigte Person ihren Aufenthalt hat. Ob diese Regelungen aber auch für Drittstaaten und somit auch die Türkei gelten, ist derzeit nicht geklärt. Am obigen Ergebnis ändert dies jedenfalls nichts.



KINDESUNTERHALT


Kindesunterhalt bestimmt sich unproblematisch nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen Aufenthalt hat; Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUÜ) von 1973 (Deutschland und die Türkei sind Vertragsstaaten).



ELTERLICHE SORGE



Für die Regelung der elterlichen Sorge (und zum Umgang) wird bei einem Scheidungsverfahren in Deutschland deutsches Recht angewendet, wenn sich das Kind gewöhnlich in Deutschland aufhält; Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA) von 1961 (Deutschland und die Türkei sind Vertragsstaaten). Hier muss jedoch beachtet werden, dass die Türkei den Anwendungsbereich der MSA eng auslegt ("Schutzmassnahmen", nur vorläufige richterliche Massnahmen) und so Anerkennungshindernisse in der Türkei entstehen können. Ferner ist zum Beispiel im Falle der Anerkennung einer deutschen Sorgerechtsentscheidung in der Türkei zu beachten, dass das türkische Familienrecht kein gemeinsames Sorgrecht der Eltern nach der Scheidung vorsieht und gemeinsamer Sorgerechtsentscheidungen deutscher Gerichte vielfach die Anerkennung verweigert hat. Eine erneute gerichtliche Regelung über das Sorgerecht müsste ggfs. in der Türkei daher nachgeholt werden.



ANERKENNUNGVERFAHREN


Was nützt ein Scheidungsurteil eines deutschen Gerichts für einen türkischen Staatsbürger, wenn dieses keine Anerkennung vor türkischen Behörden findet?
Die Scheidung könnte nicht beim türkischen Personenstandesamt registriert werden und die Person gilt weiterhin als verheiratet. Die Person könnte daher auch nicht erneut heiraten, weder in der Türkei noch in Deutschland (Ehefähigkeitszeugnis). Schlimmsten Falle muss ein Scheidungsverfahren in der Türkei erneut durchgeführt werden.

Ein Scheidungsurteil in Deutschland, durch das die Ehe eines Türken in Deutschland für geschieden erklärt wird, muss in der Türkei anerkannt werden, damit es dort rechtswirksam wird (Tanıma davası). Sollte eine solche Anerkennung nicht stattfinden, haben ausländische Urteile keine rechtliche Wirkung bei türkische Behörden.

Ein Urteil oder Beschluss in einer Familiensache, das in Deutschland ergangen ist und einen vollstreckbaren Inhalt hat (Unterhalt etc.), muss in der Türkei für vollstreckbar erklärt werden (Tenfiz davası), damit es dort vollstreckt werden kann.  Zuständig für diese Verfahren sind jeweils die Familiengerichte bzw. die erstinstanzlichen Zivilgerichte am Wohnort oder am letzten Wohnort in der Türkei. Gibt es solche nicht, kann man zwischen den Familiengerichten in Ankara, Istanbul oder Izmir wählen. Umgekehrt kommt auch einer Entscheidung, durch die die Ehe eines Deutschen in der Türkei geschieden erklärt worden ist, in Deutschland erst dann Wirkung zu, wenn die zuständige deutsche Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.


Bei Familiensachen mit Auslandsbezügen ist daher stets im Auge zu behalten, dass ein Urteil/Beschluss deutscher Gerichte auch vor türkischen Gerichten anerkannt und ggfs. vollstreckt werden kann. Bereits vor Einleitung eines Verfahrens in Deutschland bzw. der Türkei sollte man sich daher über die potenziellen Anerkennungshindernisse ("ordre-public") Kenntnisse verschaffen.


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Sie haben es bis zum Ende durchgelesen bzw. gescrollt? Vorzügliche Leistung. Auch wenn Sie vielleicht nun schlauer geworden sind, vergessen Sie nicht: in vielen Familiensachen besteht (noch) Anwaltszwang. Also scheuen Sie sich nicht mich zu engagieren.

(Stand: 23.09.2013)



Hinweis: Das auf dieser Website angebotene Material und die darin wiedergegebenen Meinungen dienen nur der allgemeinen Information und stellen keinerlei Rechtsauskunft sowie keinen Ersatz für eine fachliche auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bezogene Beratung dar. Rechtsanwalt Ömer Ç. Tütüncü (Konstanz).
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