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Wenn über die Erstberatung hinaus weitere Maßnahmen erforderlich sind (Vertretungsmandat, z.B. Korrespondenz mit dem Gegner, außergerichtliche Vertretung) sind diese Leistungen von dem ersten anwaltlichen Beratungsgespräch (Erstberatung) nicht umfasst. Hier gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG und die Gebühr für den Rechtsanwalt orientiert sich am Streitwert.

Ich biete Ihnen in bestimmten Fällen (wenn der Rahmen des jeweiligen Falles absehbar ist und es sich um eine Standardtätigkeit handelt) auch die Möglichkeit, sich auf ein Pauschalhonorar zu einigen.