• Schönheitsreparaturen:
Bei den Schönheitsreparaturen lohnt sich für den Mieter ein Blick in den Mietvertrag: Nicht jede Klausel, die ihm die Schönheitsreparaturen zuweist, ist wirksam.
Gemäß einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind formularvertragliche Abgeltungsklauseln in Wohnraummietverträgen, die sich an "starren" Fristen und Prozentsätzen ausrichten, unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Formularmäßige Wohnraummietverträge enthalten in der Praxis meist Klauseln, die den Mieter während des laufenden Mietverhältnisses innerhalb bestimmter Fristen zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichten.
Abgeltungsklauseln auf einer "starren" Berechnungsgrundlage benachteiligen den Mieter unangemessen, weil sie keine Berücksichtigung des tatsächlichen Erhaltungszustands der Wohnung zulassen. Denn bei einem überdurchschnittlichen Erhaltungszustand der Wohnung führt eine "starre" Abgeltungsregelung dazu, dass der Mieter mit (erheblich) höheren zeitanteiligen Renovierungskosten belastet wird, als es dem tatsächlichen Zustand der Wohnung entspricht. Das heißt, der Mieter kann nicht mehr unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Wohnung zur Renovierung verpflichtet werden.
Mittlerweile bestätigte der Bundesgerichtshof, dass auch die sogenannte Endrenovierungsklausel unwirksam ist: Formulierungen wie „Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben“ sind nichtig. Denn sie verpflichtet den Mieter, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses auch dann zu renovieren, wenn er dort nur kurze Zeit gewohnt hat oder erst kurz zuvor (freiwillig) Schönheitsreparaturen vorgenommen hat, so dass bei einer Fortdauer des Mietverhältnisses für eine (erneute) Renovierung kein Bedarf bestünde.
• Mietminderung:
Der Mieter muss die Miete nur dann vollständig bezahlen, wenn er die Mietsache so nutzen kann wie vereinbart. Die Miete ist gemäß § 536 BGB automatisch gemindert/gekürzt, wenn ein Mangel vorliegt, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt (z.B. Schimmelbildung, Lärm oder Probleme mit der Heizung).
Hinweis: Das auf dieser Website angebotene Material und die darin wiedergegebenen Meinungen dienen nur der allgemeinen Information und stellen keinerlei Rechtsauskunft sowie keinen Ersatz für eine fachliche auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bezogene Beratung dar.
Rechtsanwalt Ömer Ç. Tütüncü (Konstanz).