Wenn Sie einer Straftat beschuldigt werden, haben Sie das Recht, vor der Vernehmung einen Verteidiger zu befragen.
Sie sollten grundsätzlich davon absehen, bei der Polizei Angaben zu dem erhobenen Vorwurf zu machen. Aus dem Schweigen dürfen weder im Bußgeld- noch im Strafverfahren für Sie nachteilige Schlüsse gezogen werden (Aussageverweigerungsrecht). Sie sind nur dazu verpflichtet, Angaben zu Ihren Personalien zu machen. Sie müssen umfassend schweigen. Lassen Sie sich erst gar nicht auf ein Gespräch mit den Beamten ein. Keine Aussagen vor Akteneinsicht des Rechtsanwalts!
Einer eventuellen Vorladung zur Vernehmung durch die Polizei müssen Sie nicht Folge leisten. Allein der Vorladung eines Richters, der Staatsanwaltschaft oder der Bußgeldbehörde müssen Sie folgen. Hier müssen Sie zwar erscheinen, zur Aussage sind Sie jedoch auch hier nicht verpflichtet. Ob Sie Ihr Nichterscheinen gegenüber der Polizei ankündigen, ist allein eine Frage der Höflichkeit. Aussagen müssen Sie als Beschuldigter in keinem Fall machen.
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Rechtsanwalt Ömer Ç. Tütüncü (Konstanz).