Familienrecht | Scheidungsrecht - Rechtsanwalt | Avukat TŰTŰNCŰ

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LEISTUNGEN
NEUE WEGE.
Eine erste Orientierung
DIE SCHEIDUNG


Eine vereinfachte Darstellung des Ablaufes und der allgemeinen Voraussetzungen:

1. Das Trennungsjahr
Bevor die Scheidung vor Gericht beantragt werden kann wird grundsätzlich verlangt, dass die Ehegatten zuvor mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben müssen. Nur ausnahmsweise - unzumutbare Härte (Gewalt o.ä.) - kann schon vor Ablauf das Trennungsjahres ein Scheidungsverfahren begonnen werden

Die Einhaltung des Trennungsjahres ist auch bei einer einvernehmlichen Scheidung oder einer Kurzehe eine Grundvoraussetzung. Wollen beide Ehegatten jedoch geschieden werden, kann der Trennungszeitpunkt meist auch einvernehmlich gelöst werden. Das Familiengericht wird hierzu die Ehegatten kurz befragen. Stimmen die Angaben beider Ehegatten zum Trennungszeitpunkt überein, gibt es keine weitere Prüfung.

Die Trennung kann in der Praxis räumlich durch den Auzug eines Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung oder aber auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung erfolgen, wenn insoweit die Ehegatten innerhalb der gemeinsamen Wohnung eine Trennung von "Tisch und Bett" durchgeführt hatten.

2. Das Scheidungsverfahren wird in die Wege geleitet, indem der Anwalt eines der Ehegatten den Scheidungsantrag beim örtlich zuständigen Familiengericht einreicht.

Derjenige Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellen möchte (= Antragsteller), muss sich stests durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten lassen (Anwaltszwang). Der Antragsgegner, also der andere Ehegatte, benötigt bei einer einvernehmlichen Scheidung dagegen keinen Anwalt, jedenfalls dann, wenn er selbst keine eigenen Anträge stellen möchte und lediglich dem Scheidungsantrag des Antragstellers zustimmen möchte.

3. Nach Eingang des Scheidungsantrags verschickt das Gericht dem Antragsteller eine Gebührenrechnung. Sobald der Antragsteller die Gebühren gezahlt hat oder ihm Verfahrenskostenhilfe für die Scheidung und eine eventuelle Scheidungsfolgesache bewilligt wurde, stellt das Gericht den Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zu. Dieser Ehegatte braucht im Fall der einvernehmlichen Scheidung lediglich zu erklären, dass er dem Antrag auf Scheidung zustimmt.

4. Versorgungsausgleichsverfahren
Mit der Scheidung zwingend durchgeführt wird grundsätzlich auch der Versorgungsausgleich:. Lassen Sie sich scheiden, werden die gesetzlichen und privaten Rentenanrechte aus Ihren gemeinsamen Ehejahren durch das Familiengericht gleichmäßig zwischen Ihnen und Ihrem Ehepartner aufgeteilt. Nach dem Ausgleich haben Sie dann beide gleich hohe Versorgungsansprüche aus der Ehezeit. Um diese jeweiligen Ansprüche ermitteln zu können, müssen beide Ehegatten dem Familiengericht erst Auskunft über ihre bestehenden Rentenversicherungen - private sowie gesetzliche - erteilen. Anschließend werden die jeweiligen Versorgungsträger vom Gericht aufgefordert, die Ansprüche zu berechnen und dem Gericht vorzulegen. Muss kein Versorgungsausgleich durchgeführt werden, beschleunigt dies natürlich das Scheidungsverfahren.

Wann kein Versorgungsausgleich stattfindet:
In Bestimmten Fällen wird ein Versorgungsausgleich nicht oder nur auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt. Wenn etwa die Ehegatten eine gemeinsame Vereinbarung getroffen haben oder bei einer kurzen Ehezeit  (bis zu 3 Jahre), wenn keine der Ehegatten einen Antrag

5. Liegen dem Gericht die Auskünfte der Versorgungsträger vor, dann bestimmt das Gericht den Termin zur mündlichen Verhandlung, in der es im günstigsten Fall die Ehescheidung und zugleich den Versorgungsausgleich beschließt (Beschluss).

6.

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • Heirats- oder Eheurkunde (nur beim Standesamt der Eheschließung.)
  • Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder (nur beim Standesamt des Geburtsortes.)
  • Besondere Anwaltsvollmacht für das Scheidungsverfahren
2. Unterhaltsanspruch während der Trennung


Der wirtschaftlich schwächere Ehegatte kann während des Trennungsjahrs Unterhalt vom wirtschaftlich stärkeren Ehegatten verlangen. Diesem Unterhaltsanspruch während der Trennungszeit liegt der Gedanke zu Grunde, dass trotz der Trennung nach wie vor die gemeinsame Ehe besteht, eine Versöhnung der Ehegatten möglich ist und die Eheleute noch auf eine gemeinsame Lebensführung eingerichtet sind.

Der Verpflichtete muss aber leistungsfähig sein, also über die finanziellen Mittel zur Leistung des Unterhalts – wenigstens teilweise – verfügen.

erfrischende Transparenz
Zu den Kosten


Die Kosten sind günstiger, als Sie denken. Denn das Anwaltshonorar und die Gerichtsgebühren sind klar gesetzlich festgelegt:
im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gerichtskostengesetz (GKG).

In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist dagegen jederzeit möglich. Ich berechne Ihnen jedoch stets nur die gesetzliche Gebühren, darauf können Sie vertrauen.

Bei Familiensachen bestimmt der jeweilige Verfahrenswert die Kosten. Je nachdem, ob Sie z.B. monatlichen Unterhalt iHv 100,00 EUR begehren oder 1.000,00 EUR.

Um Ihnen die Kosten mit einem Beispiel an einem einfachen Scheidungsverfahren (ohne Versorgungsausgleich, zB bei einer Kurzehe) zu veranschaulichen:

angenommen die Eheleute haben zusammen monatliche Einkünfte in Höhe von insgesamt 3.000,00 EUR. Hiernach würden für das Scheidungsverfahren  die gesetzlichen Anwaltsgebühren 1.532,13 EUR (ink. USt.) und die Gerichtsgühren 444,00 EUR betragen.

Sollten neben der Scheidung noch weitere Regelungen getroffen werden (wie etwa Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, Versorgungsausgleich etc.), dann erhöhen sich die jeweiligen Beträge entsprechend des zusätzlichen Verfahrenswertes.

In einem Erstgespräch kann ich Sie über die voraussichtlichen Kosten genaustens aufklären. Fragen Sie mich schon zu Beginn der Beratung danach.


Ich prüfe zudem stets, ob Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben.


Verfahrenskostenhilfe?


Bei Geringverdienern, Arbeitslosen oder Bezieher von Sozialleistungen ist die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe möglich. Die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe (PKH/VKH) soll Ihnen die Verfolgung oder Verteidigung Ihrer Rechte ermöglichen, wenn Sie die Verfahrenskosten aufgrund Ihrer finanziellen Verhältnisse nicht oder nur teilweise aufbringen können. Wenn Sie nun Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beantragen und erhalten, müssen Sie für die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten je nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entweder keine Zahlungen oder nur Teilzahlungen leisten.

Hilfe bei der Beantragung von PKH/VKH und Ausfüllen der Formulare erhalten Sie bei mir natürlich kostenlos.

Hier steht Ihnen das Antragsformular zum Download (PDF) zur Verfügung:



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