Wann kein Versorgungsausgleich stattfindet:In Bestimmten Fällen wird ein Versorgungsausgleich nicht oder nur auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt. Wenn etwa die Ehegatten eine gemeinsame Vereinbarung getroffen haben oder bei einer kurzen Ehezeit (bis zu 3 Jahre), wenn keine der Ehegatten einen Antrag
angenommen die Eheleute haben zusammen monatliche Einkünfte in Höhe von insgesamt 3.000,00 EUR. Hiernach würden für das Scheidungsverfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren 1.532,13 EUR (ink. USt.) und die Gerichtsgühren 444,00 EUR betragen.